Satzung

Stand 30.03.2023

 

Vorbemerkung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verzichtet die Sportkegler-Vereinigung Bergedorf von 1921 e.V. in ihrer Satzung, ihren Ordnungen und sonstigen Regelungen auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d). Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.

Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

1.  Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Sportkegler-Vereinigung Bergedorf von 1921 e.V.“
– im folgenden SKV genannt – und hat seinen Sitz in Hamburg-Bergedorf.

1.2 Als Gründungstag gilt der 19. September 1921.

1.3 Die SKV ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der
69 VR 5023 eingetragen.

1.4 Die SKV ist Mitglied im Hamburger Sportbund e.V. (HSB) und im Landesfachverband Hamburg für Kegeln und Bowling e.V. (LFV).

1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.  Grundsätze

2.1 Die SKV ist politisch neutral. Sie vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

2.2 Es werden die Ziele des Amateursports verfolgt.

2.3 Die SKV steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

3.  Zweck

3.1 Zwecks des Vereins ist die Förderung des Kegelsports.

3.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

3.2.1 die Pflege des Kegelsports als Leistungs-, Breiten-, und Freizeitsport gemäß den Zielen des Deutschen Kegler- und Bowlingbundes e.V. (DKB), des Deutschen Bohle Kegler Verbandes e.V. (DBKV), des LFV und des HSB,

3.2.2 den Zusammenschluss aller den Kegelsport betreibenden Klubs und Einzelmitglieder,

3.2.3 die Planung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe,

3.2.4 Schaffung von Trainingsmöglichkeiten,

3.2.5 die Förderung der Jugendarbeit nach der Jugendordnung des DKB sowie des DBKV.

4.  Gemeinnützigkeit

4.1 Die SKV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.2 Die SKV ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.3 Mittel der SKV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4.4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.6 Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

5.  Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

5.1 Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeiten der SKV und ihrer Organe.

5.2 Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt die Beitragsordnung.

6.  Mitglieder

6.1 Die SKV besteht aus

6.1.1 Aktiven Mitgliedern.

6.1.2 Passiven Mitgliedern, für die die Förderung des Vereins im Vordergrund steht. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

6.1.3 Jugendlichen.

6.1.4 Eine Ehrenmitgliedschaft wird in Anerkennung besonderer Verdienste auf einstimmigen Beschluss des Vorstands verliehen.

7.  Erwerb der Mitgliedschaft

7.1 Mitglied des SKV können natürliche Personen werden.

7.2 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

7.3 Aufnahmeanträge von Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen von dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.

7.4 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

7.5 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist in Text- oder Schriftform mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen nach Versand des Beschlusses Berufung beim geschäftsführenden Vorstand der SKV eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit.

8.  Beendigung der Mitgliedschaft

8.1 Die Mitgliedschaft endet durch:

8.2 Austritt

8.2.1 Der Austritt ist zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten möglich. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.

8.3 Ausschluss

8.3.1 Der Ausschluss aus des SKV kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält, insbesondere wegen:
– unsportlichen Verhaltens und/oder Verstoß gegen die Kameradschaft,
 – Schädigung des Ansehens der SKV,
 – Nichtzahlung der Beiträge nach vorheriger Mahnung,

8.3.2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Für den Ausschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.

8.3.3 Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme oder Anhörung zu geben. Nimmt das Mitglied diese Möglichkeiten nicht wahr, ist ohne Stellungnahme bzw. Anhörung zu entscheiden.

8.3.4 Der Beschluss ist dem Mitglied in Text- oder Schriftform mitzuteilen.

8.3.5 Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen ab Versand, Berufung beim geschäftsführenden Vorstand der SKV einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit.

8.4 Tod

8.4.1 Im Todesfall endet die Mitgliedschaft sofort.

8.5 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge.

9.  Beiträge

9.1 Zur Erfüllung der Aufgaben der SKV werden Mitgliedsbeiträge und wenn erforderlich Sonderbeiträge erhoben.

9.2 Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung der Beiträge. Für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der gesetzliche Vertreter zur Zahlung der Beiträge zu verpflichten.

9.3 Die Details zum Beitrag werden in einer Beitragsordnung geregelt.

10. Organe der SKV

10.1 Mitgliederversammlung

10.2 Vorstand

10.3 Sportausschuss

11. Mitgliederversammlung

11.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SKV.

11.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

11.3 Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand durch Aushang in der Kegelsporthalle oder in Text- oder Schriftform mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

11.4 Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

11.4.1 Genehmigung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung

11.4.2 Berichte des Vorstands

11.4.3 Bericht der Rechnungsprüfer

11.4.4 Entlastung des Vorstandes

11.4.5 Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

11.4.6 Wahlen

11.4.7 Verschiedenes

11.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung

11.5.1 kann durch den geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert.

11.5.2 muss durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

11.5.3 Für die Einladung gelten die Bestimmungen der Ziffer 11.3.

11.6 Mitgliederversammlungen finden vorrangig als Präsenzveranstaltung statt. Ist aufgrund besonderer Umstände die Präsenzform nicht möglich, kann der Vorstand eine abweichende Form bestimmen.

11.7 Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

11.8 Eine Mitgliederversammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn bei einer Abstimmung weniger als die Hälfte der in der Teilnehmerliste eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit muss auf Antrag festgestellt werden.

11.9 Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand vorliegen.

11.10 Dringlichkeitsanträge sind zulässig.

11.11 Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig

11.12 Details, wie die Art der Durchführung, die Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

11.13 Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Aus ihm müssen Datum, Stimmrechte, Ergebnisse der Wahlen, Gegenstände der Beschlüsse in der Reihenfolge der Behandlung und die Beschlüsse im Wortlaut ersichtlich sein. Das Protokoll ist von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und vom Schriftführer oder dessen Vertreter zu unterzeichnen.
Das Protokoll wird in der Vereinshalle ausgehängt und kann bei Bedarf von jedem Mitglied angefordert werden.

11.14 Das Protokoll wird spätestens 6 Wochen nach der Versammlung in der Vereinshalle ausgehängt und kann bei Bedarf von jedem Mitglied angefordert werden.

12. Vorstand

12.1 Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

12.1.1 Vorsitzender

12.1.2 Rechnungsführer

12.1.3 Vereinssportwart

12.2 Dem Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand an:

12.2.1 Schriftführer

12.2.2 Medienwart

12.2.3 Sportwart Damen

12.2.4 Sportwart Herren

12.2.5 Jugendwart oder der gewählte und bestätigte Jugendvertreter

12.3 Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar

12.3.1 in ungeraden Jahren: Vorsitzender, Schriftführer, Sportwart Damen und Sportwart Herren,

12.3.2 in geraden Jahren: Rechnungsführer, Vereinssportwart, Medienwart und Jugendwart.
Wurde der Jugendwart durch die Jugendversammlung gewählt, ist er durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

12.4 Der gesamte Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

12.5 Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit ist der Vorstand berechtigt, das frei gewordene Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.

13. Sportausschuss

13.1 Dem Sportausschuss gehören an:

13.1.1 Vereinssportwart

13.1.2 Sportwart Damen

13.1.3 Sportwart Herren

13.1.4 Jugendwart

13.2 Der Sportausschuss ist verantwortlich für die Organisation und Koordination des Sportbetriebes in der SKV.

14. Rechnungsprüfer

14.1 Die SKV hat zwei Rechnungsprüfer, die, um ein Jahr zeitversetzt, für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig

14.2 Als Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand gemäß Ziffer 12. angehören.

14.3 Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, die Geschäftsvorgänge der SKV zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Sie sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen.

15. Jugend

15.1 Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind in der SKV-Jugend organisiert. Sie sind ein Teil der LFV- Jugend.

15.2 Die SKV-Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der sonstigen Ordnungen selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr von der SKV zur Verfügung gestellten und sonst zugeflossenen Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit der SKV selbst.

15.3 Zuständigkeit, Aufgaben und Organisationen werden in der Jugendordnung geregelt. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

15.4 Der Jugendwart bzw. dessen Vertreter werden von der Jugendversammlung gewählt und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung als Vorstandsmitglied vorgeschlagen. Sollte die Jugendversammlung keinen Jugendwart wählen, wird dieser durch die Mitgliederversammlung gewählt.

16. Satzungsänderungen

16.1 Anträge auf Satzungsänderungen, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen bis zum 30. November des Vorjahres in Text- oder Schriftform an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden.

16.2 Bei späterem Eingang wird der Antrag auf die Tagesordnung der darauffolgenden Mitgliederversammlung gesetzt.

16.3 In der Tagesordnung muss darauf hingewiesen werden, dass eine Satzungsänderung beschlossen werden soll.

16.4 Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

17. Auflösung

17.1 Die Auflösung der SKV erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung.

17.2 Eine virtuelle Mitgliederversammlung zum Zweck der Auflösung des Vereins ist unzulässig.

17.3 In der Tagesordnung muss darauf hingewiesen werden, dass die Auflösung der SKV beschlossen werden soll.

17.4 Die zum Zweck der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

17.5 Sind auf dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung durchzuführen.

17.6 Die zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

17.7 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss mit einer Dreiviertel-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen getroffen werden.

17.8 Bei Auflösung der SKV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesfachverband Hamburg für Kegeln & Bowling e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

18. Inkrafttreten

18.1 Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.03.2023 beschlossen.

18.2 Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

18.3 Die bisherige Satzung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.