Satzung
Stand 11.03.2014
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen „Sportkegler-Vereinigung Bergedorf von 1921 e.V.“
– im folgenden SKV genannt – und hat seinen Sitz in Hamburg-Bergedorf.
1.2. Als Gründungstag gilt der 19. September 1921.
1.3. Die SKV ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nr. 69
VR 5023 eingetragen.
1.4. Die SKV ist Mitglied im Hamburger Sportbund e.V. und im Landesfachverband Hamburg für Kegeln und Bowling e.V.
1.5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Grundsätze
2.1. Die SKV ist politisch neutral. Sie vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
2.2. Es werden die Ziele des Amateursports verfolgt.
3. Zweck
3.1. Die SKV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2. Zwecks des Vereins ist die Förderung des Kegelsports.
3.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Zusammenschluss aller den Kegelsport betreibenden Klubs und Einzelmitglieder, die Planung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe, Schaffung von Trainingsmöglichkeiten sowie die Förderung der Jugendarbeit nach der Jugendordnung des Deutschen Bohle Kegler Verbandes e.V. sowie des Deutschen Keglerund Bowlingbundes e.V.
4. Gemeinnützigkeit
4.1. Die SKV ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.2. Mittel der SKV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4.3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen
5.1. Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeiten der SKV und ihrer Organe.
5.2. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt die Beitragsordnung.
6. Mitgliedschaften
6.1. Die SKV besteht aus
6.1.1. ordentlichen Mitgliedern mit allen satzungsgemäßen Rechten und Pflichten.
6.1.2. Ehrenmitgliedern. Eine Ehrenmitgliedschaft wird in Anerkennung besonderer Verdienste auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes verliehen.
6.1.3. Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimm- und Wahlrecht.
6.2. Die Mitglieder erkennen die Satzung der SKV an.
6.3. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung von Beiträgen. Die Höhe des Beitrages wird durch die Beitragsordnung geregelt.
6.4. Aufnahme
6.4.1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
6.4.2. Aufnahmeanträge von Jugendlichen müssen von dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.
6.4.3. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen Berufung beim geschäftsführenden Vorstand der SKV eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit.
6.5. Die Mitgliedschaft erlischt
6.5.1. durch Austritt aus der SKV. Der Austritt ist nur zum 31. Dezember möglich und muss bis zum 31. Oktober schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6.5.2. durch Ausschluss aus der SKV. Durch Vorstandsbeschluss kann ein Mitglied bei vereinsschädigendem Verhalten ausgeschlossen werden, insbesondere
– wegen Verstoßes gegen die Kameradschaft und unsportlichen Verhalten
– wegen Schädigung des Ansehens der SKV
– wegen Nichtzahlung der Beiträge nach vorheriger Mahnung.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit. Vor solcher Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Anhörung zu geben. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen Berufung beim geschäftsführenden Vorstand der SKV eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit.
6.5.3. durch Tod. Im Todesfall endet die Mitgliedschaft sofort.
6.5.4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder rechtliche Anspruch gegenüber der SKV.
7. Organe der SKV
7.1. Mitgliederversammlung
7.2. Vorstand
7.3. Sportausschuss
8. Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SKV.
8.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
8.3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder durch Aushang in der Kegelsporthalle mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
8.4. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
8.4.1. Genehmigung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung
8.4.2. Berichte des Vorstands
8.4.3. Bericht der Rechnungsprüfer
8.4.4. Entlastung des Vorstandes
8.4.5. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
8.4.6. Neuwahlen
8.4.7. Verschiedenes.
8.5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
8.5.1. kann einberufen werden durch den geschäftsführenden Vorstand
8.5.2. muss einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
8.5.3. Für die Einladung gelten die Bestimmungen der Ziffer 8.3.
8.6. Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
8.7. Dringlichkeitsanträge sind zulässig.
8.8. Beschlussfähigkeit
8.8.1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
8.8.2. Eine Versammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn bei einer Abstimmung weniger als die Hälfte der in der Teilnehmerliste eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit muss auf Antrag festgestellt werden.
8.9. Die Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung, das Verfahren bei der Abstimmung über Anträge sowie Wahlen regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
8.10. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
9. Vorstand
9.1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
9.1.1. Vorsitzender
9.1.2. Rechnungsführer
9.1.3. Vereinsportwart
9.2. Dem Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand an:
9.2.1. Schriftführer
9.2.2. Medienwart
9.2.3. Sportwart Damen
9.2.4. Sportwart Herren
9.2.5. Jugendwart
9.3. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar
9.3.1. in ungeraden Jahren: Vorsitzender, Schriftführer, Sportwart Damen und Sportwart Herren
9.3.2. in geraden Jahren: Rechnungsführer, Vereinsportwart, Medienwart und Jugendwart
9.4. Der gesamte Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.9.5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit ist der Vorstand berechtigt, das frei gewordene Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
10. Sportausschuss
10.1. Dem Sportausschuss gehören an:
10.1.1. Vereinsportwart
10.1.2. Sportwart Damen
10.1.3. Sportwart Herren
10.1.4. Jugendwart
10.2. Der Sportausschuss ist verantwortlich für die Organisation und Koordination des Sportbetriebes in der SKV.
11. Rechnungsprüfer
11.1. Die SKV hat zwei Rechnungsprüfer, die, um ein Jahr zeitversetzt, für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig
11.2. Als Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand gemäß Ziffer 9.1. angehören.
11.3. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, die Geschäftsvorgänge der SKV zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Sie sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu nehmen.
12. Satzungsänderungen
12.1. Anträge auf Satzungsänderungen, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen bis zum 30. November des Vorjahres an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden.
12.2. Bei späterem Eingang wird der Antrag auf die Tagesordnung der darauffolgenden Mitgliederversammlung gesetzt.
12.3. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
13. Auflösung
13.1. Die Auflösung der SKV erfolgt, wenn in einer Mitgliederversammlung, auf der mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss, drei Viertel für die Auflösung stimmen.
13.2. In der Tagesordnung muss darauf hingewiesen werden, dass die Auflösung der SKV beschlossen werden soll.
13.3. Sind auf dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, ist eine innerhalb von 6 Wochen einzuberufende zweite Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
13.4. Bei Auflösung der SKV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesfachverband Hamburg für Kegeln & Bowling e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
14. Inkrafttreten
14.1. Diese Satzung wird mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung am 11.3.2014 wirksam und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg in Kraft.
14.2. Gleichzeitig wird die bisher gültige Satzung der SKV außer Kraft gesetzt.